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   VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21   

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https://dejure.org/2021,3467
VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21 (https://dejure.org/2021,3467)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01.03.2021 - 1 B 21/21 (https://dejure.org/2021,3467)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01. März 2021 - 1 B 21/21 (https://dejure.org/2021,3467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Friseure und Nagelstudios in Flensburg bleiben geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Friseure und Nagelstudios in Flensburg bleiben geschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Friseure und Nagelstudios in Flensburg bleiben geschlossen - Von anderen Landesteilen abweichendes Vorgehen wegen deutlich höheren Inzidenzwerte und die stärkere Ausbreitung der britischen Variante gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 3 MR 1/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Wie eingangs dargestellt, kann sich, auch eingedenk der dem Verordnungsgeber obliegenden Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne seit Ergehen der Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 (3 MR 1/21) kein anderes Ergebnis ergeben.

    Auch, wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das Hygienekonzept des Antragstellers sowie dasjenige der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) umfassende Schutzvorkehrungen beinhalten, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2021 (a. a. O., juris Rn. 38) ausgeführt, dass die Möglichkeit, körpernahe Dienstleistungen mit entsprechenden Hygienekonzepten zu erbringen, sich zwar als ein milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel darstellt.

  • OVG Thüringen, 28.01.2021 - 3 EN 22/21

    Untersagung körpernaher Dienstleistungen in Friseurstudios während der 2. Welle

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Insoweit wird auch auf die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 35ff.) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 04.02.2021 - 8 B 215/21.N -, juris Rn. 31ff.) Bezug genommen.

    Angesichts der weiterhin bestehenden Unklarheit über Infektionsherde und das Ausbruchsgeschehen sowie die damit einhergehende schwere Nachverfolgbarkeit von Kontakten (vgl RKI, Lagebericht vom 10.02.2021, Seite 1f.) vermag der Antragsteller auch nicht damit zu überzeugen, dass Friseurbetriebe keine Rolle im Infektionsgeschehen gespielt hätten (vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.01.2021, a. a. O., juris Rn. 51).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 42, juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, Rn. 42, juris).
  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Sinn der in § 28a Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG geregelten Befristung ist es, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die in der Verordnung angeordneten Maßnahmen angesichts der (Fort-)Entwicklung der Pandemie noch angemessen sind (vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Diese Rechtsprechung hält sich im Einklang mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben (Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Letztlich geht es aber (immer noch) darum, generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 3/21

    Corona-Lockdown - TEDi-Filialen bleiben geschlossen

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 21. Januar 2021 (- 3 MR 3/21 -, juris Rn. 38), an denen er festhält.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VGH Hessen, 04.02.2021 - 8 B 215/21

    Friseure dürfen weiterhin nicht öffnen

    Auszug aus VG Schleswig, 01.03.2021 - 1 B 21/21
    Insoweit wird auch auf die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 35ff.) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 04.02.2021 - 8 B 215/21.N -, juris Rn. 31ff.) Bezug genommen.
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20

    Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.2021 - 3 MR 6/21

    Corona-Lockdown - Auch Friseure bleiben noch geschlossen

  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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